Satzung des Stadtlohner Heimatvereins e.V.

 § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der am 15. Mai 1975 gegründete Verein führt den Namen „Stadtlohner Heimatverein e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Stadtlohn in Westfalen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2.

Zweck und Gebiet des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
  3. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Stadtlohn sowie sein Umland.

§ 3.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt ehrenamtlich.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz notwendiger und nachgewiesener Ausgaben.

§ 4.

Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglied
    1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
    1. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
    1. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    1. Die Mitgliedschaft endet
      • mit dem Tod des Mitglieds,
      • durch freiwilligen Austritt,
      • durch Ausschluss aus dem Verein,
      • Auflösung der juristischen Person.
    1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich durch Brief oder E-Mail, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
    1. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

§ 5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Zu den wichtigsten Pflichten der Mitglieder gehören die Beitragspflicht und die Treuepflicht. Aufgrund der Beitragspflicht sind die Mitglieder verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu leisten. Die Treuepflicht bedingt von den Mitgliedern, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädliches Verhalten zu unterlassen.
  5. Mitteilungen jeder Art an die Mitglieder erfolgt in Textform. Sie gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform (schriftlich, elektronisch) bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Jede Änderung der angegebenen Daten (insbesondere Anschrift und E-Mail-Adresse) sollte deshalb umgehend dem Vorstand mitgeteilt werden. Für Folgen, die sich aufgrund nicht aktueller Angaben ergeben, haftet der Verein nicht.

§ 6.

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der unabhängig davon erhoben wird, wann die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Jahr beginnt oder endet.

§ 7.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Kassenberichtes,
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Halbjahr.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

5. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

6. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (auch E-Mail-Versand) zugegangen sein.

7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassenwart,
    e) 3 – 10 Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
  3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfodern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten si Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

§ 10.

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11.

  • Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

 

  1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
  2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
  3. Nach Ankündigung des Versammlungsleiters können Blockwahlen durchgeführt werden.
  4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  6. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12.

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das DRK Ortsverein Stadtlohn e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger, den Verbänden und Vereinigungen, denen der Verein angehört sowie der Stadt Stadtlohn mitzuteilen.

§ 13.

Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 14.

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 11.03.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

„Stadtlohn: Tradition bewahren, Zukunft gestalten.“